Zum neuen EBFöG (Erwachsenenbildungsfördergesetz) gibt es Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen haben für die Vergabe von Zuschüssen von Bildungsmaßnahmen der Vertreter vor Ort (Mitglieder).
Bisher pauschal geleistete Unterstützungen sind nicht mehr möglich, eine Regelung zum Vollzug erforderlich gemäß Beschluss des Vorstands vom 2.7.2019.
Wer kann Zuschüsse beantragen?
Zuschüsse können von den Mitgliedern des EBW Oberpfalz e.V. beantragt werden, die eine/n Bildungsbeauftragte/n benannt haben.
Wofür können Zuschüsse beantragt werden?
Zuschüsse aus den selbererwirtschafteten Mitteln des EBW Oberpfalz e.V. können beantragt werden für Bildungsmaßnahmen, die in Einklang stehen mit den Verwaltungsvorschriften zum EBFöG.
Dies sind:
Honorare für Referentinnen und Referenten bei Fachvorträgen (gemäß Honorarrichtlinien der ELKB mit bis zu 150 €);
Kulturexkursionen (mit bis zum 150 € zum nachgewiesenen Defizitbetrag);
Anschaffung von technischen Geräten zur Unterstützung von Präsentationen bei Vorträgen (pro Mitglied einmal in 4 Jahren mit bis zum 50% des Neuwertes bis max. 200 €).
Für übliches Verbrauchsmaterial können keine Zuschüsse gewährt werden.
Ebenso nicht für Honorare von Referentinnen und Referenten z.B. Pfarrerin oder Pfarrer, Diakonin oder Diakon, etc. mit Dienstauftrag beim Veranstalter/Mitglied.
Wie werden Zuschüsse beantragt?
Die Zuschüsse müssen grundsätzlich schriftlich und rechtzeitig vor dem Ereignisdatum an die Geschäftsführung des EBW gestellt werden über den formellen Vertreter des Mitgliedes (zumindest Unterschrift).
Um die Planungen der Vertreter vor Ort zu erleichtern, können zum 1.11. d.J. Anträge für Maßnahmen im Zeitraum vom 1.1. bis zum 30.6. d.J. gestellt werden und zum 1.4. d.J. für Maßnahmen vom 1.7.d.J. bis zum 31.12. d.J.
Die Maßnahmen sind deutlich vor dem Ereignisdatum in Evangelische Termine mit einer angemessenen Beschreibung anzukündigen.
Dem Antrag ist beizufügen eine Übersicht über die Ausgaben und zu erwartenden Einnahmen incl. des Eigenbeitrages.
Der Vergabeausschuss prüft die Anträge und kann vorab eine Einschätzung zur Höhe des Zuschusses abgeben, um die Vorhaben vor Ort abzusichern.
Einen Rechtsanspruch auf Zuschüsse gibt es nicht.
Wie erfolgt der Abruf des Zuschusses?
Der Zuschuss kann von den Veranstaltungsverantwortlichen über den formellen Vertreter des Mitgliedes (meist das Pfarramt) abgerufen werden.
Dem ist eine exakte Kostenaufstellung von Ausgaben und Einnahmen hinzu zufügen. Originalrechnungen verbleiben vor Ort.
Der formelle Vertreter des Mitgliedes bestätigt mit seiner Unterschrift die korrekten Angaben im Zuschussabruf.
Alle Mittel sind unter der für Erwachsenbildung benannten Haushaltsstelle des Mitgliedes zu verbuchen. Ebenso der Zuschuss des EBW.
Der Zuschuss wird grundsätzlich überwiesen. Eine Überweisung an andere Personen oder Stellen ist nicht möglich.
Es können nur die Mittel, die von der Mitgliederversammlung im beschlossenen Haushaltsentwurf vorgesehen sind, durch den Vergabeausschuss des Vorstandes ausgegeben werden.
In Kraft gesetzt durch Beschluss des Vorstandes vom 16.11.2019.